Satzung des Vereins
Freundeskreis des Buchholz Stübchens (e.V.)

Präambel

Der Verein „Freundeskreis des Buchholz Stübchens (e.V.)“ wurde zum Erhalt der Begegnungsstätte „Buchholz Stübchen“ gegründet.

Zweck des Vereins bzw. der Begegnungsstätte ist die Förderung von sozialen Beziehungen und Selbsthilfe, Organisation von Aktivitäten, Bereitstellung von Informationen und Beratung, sowie Unterstützung und ggf. Vermittlung von sozialen Dienstleistungen. Sie dient als offener Treffpunkt, um Kontakte zu knüpfen, sich auszutauschen und gemeinsame Aktivitäten zu unternehmen.

Das bürgerschaftliche Engagement der Vereinsmitglieder dient einzig gemeinnützigen Zwecken. Wirtschaftliche Interessen sind dem gemeinnützigen Zwecke untergeordnet.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis des Buchholz Stübchens“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 53127 Bonn-Ippendorf.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und des sozialen Zusammenhalts zugunsten gemeinnütziger Zwecke. Er dient dem Erhalt der ehemaligen Gaststätte „Buchholz Stübchen“ als Nachbarschaftstreffpunkt zur Pflege der Dorfkultur in Bonn-Ippendorf. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige kulturelle und soziale Veranstaltungen wie z.B. Musikveranstaltungen oder Dart- Turniere.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Erwirtschaftete Überschüsse werden für die Renovierung, die Ausstattung und den Erhalt der Begegnungsstätte verwendet.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist per Aufnahmeantrag schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem/der Antragsteller*in nicht begründen.

(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Ein Austritt ist schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

(4) Gegen den Beschluss kann das Mitglied in der Mitgliederversammlung beantragen, dass die Mitgliederversammlung ihrerseits durch bindenden Beschluss entscheidet. Bis zu diesem Beschluss ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Begegnungsstätte „Buchholz Stübchen“ während der bekannten Öffnungszeiten zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird mit Aufnahme fällig und ist innerhalb von 14 Tagen nach bestätigter Aufnahme fällig.

(2) Bei unterjähriger Aufnahme wird der Mitgliedsbeitrag anteilig berechnet. Bei Aufnahme nach dem 01. Juli eines Jahres beträgt er grundsätzlich 50 % des Jahresmitgliedsbeitrages.

(3) Familien und andere Personengruppen erhalten keine Ermäßigung auf den Mitgliedsbeitrag.

(4) Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens und unaufgefordert bis zum 10. Januar eines Kalenderjahres zu entrichten.

(5) Mitgliedsbeiträge sind ausschließlich auf das Vereinskonto zu überweisen. Es findet kein Lastschrifteinzug statt. Barzahlungen sind nicht möglich.

(6) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. (7) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister*in.

(2) Der/die Vorsitzende, der/die stellevertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister*in vertreten den Verein außergerichtlich und gerichtlich. Jeder geschäftsführende Vorstand ist jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

(3) Den Mitgliedern des Vorstands wird keine Vergütung gezahlt.

(4) Es können zusätzlich bis zu drei Beisitzer*innen gewählt werden. Die Beisitzer*innen bilden gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand den sogenannten erweiterten Vorstand und sind in der gleichen Weise wie der geschäftsführende Vorstand stimmberechtigt.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.

(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts

d) die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern.

 

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln gewählt.

(2) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

(3) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines/seiner Nachfolgers/Nachfolgerin im Amt.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des/der Nachfolgers/Nachfolgerin durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens einmal im Quartal.

(2) Die Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden oder – bei dessen/ihrer Verhinderung – von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

(3) Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines/ihres Stellvertretenden.

(5) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom/von der Protokollführer*in sowie vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, wenn diese gegen den Vorstandsbeschluss vorgehen

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands

f) die Auflösung des Vereins

g) die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen sowie zwei Stellvertreter*innen (für die Dauer von einem Jahr)

h) die Entgegennahme des Kassenberichts durch den/die Schatzmeister*in i) die Entgegennahme des Kassenprüfberichts durch die Kassenprüfer*innen

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche bis 31.3. stattfinden sollte.

(2) Die Einberufung erfolgt ausschließlich per E-Mail an die dem Verein zuletzt mitgeteilte E- Mail-Adresse (jedes Mitglied ist eigenverantwortlich für die Aktualität der Adresse) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(4) Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/ihrer Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen/ihrer Verhinderung von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählende*n Versammlungsleiter*in geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% aller Vereinsmitglieder anwesend ist.

(3) Bei Beschlussunfähigkeit kann im Anschluss an die Versammlung, bei entsprechendem Hinweis in der Einladung, eine Wiederholungsversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(5) Jedes Mitglied kann eine geheime Abstimmung beantragen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(6) Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.

(7) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom/von der Protokollführer*in und vom/von der Versammlungsleiter*in zu unterschreiben ist.

 

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Maria Im Walde gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Bonn, 26. Juni 2025